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Geschäftsbedingungen des Verein des Deutschen Einfuhrgroßhandels von Harz, Ter­pentinöl und Lackrohstoffen (Harzverein) e.V. (HTL) für Han­delsgeschäfte (HTL-AGB Ausgabe 1999)

Gliederung (Maßgebliche deutsche Originalfassung)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Geltung deutschen Rechts
§ 3 Unwirksamkeit
§ 4 Begriff des Geschäftstages
§ 5 Schlussnoten von Maklern, Verkaufsbestätigungen von Abladevertretern, Courtage
§ 6 Markierungen
§ 7 Verladung, Lieferung und Abholung
§ 8 Mengen, natürlicher Schwund auf der Reise
§ 9 Waren-/Leistungsbeschreibungen und Eigenschaftszusicherung
§ 10 Erfüllungsort bei Urkunden
§ 11 Verladeanzeige
§ 12 Dokumente zu getreuen Händen
§ 13 Rechte der Parteien
§ 14 Vertragswidrige Ware
§ 15 Ort der Untersuchung, Probenahme, Rüge, Obliegenhei­ten
§ 16 Umfang eines Schadensersatzes, Vorhersehbarkeit
§ 17 Akkreditiv
§ 18 Kauf "auf Mustergutbefund" und sensorische Prüfung
§ 19 Kauf "auf Analysengutbefund"
§ 20 Kauf "tel quel"
§ 21 Eigentumsvorbehalt
§ 22 Selbstbelieferungsvorbehalt
§ 23 Verjährung
§ 24 Geltung der INCOTERMS
§ 25 Schiedsgericht und Sachverständige

§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen werden Bestandteil des zwischen den Parteien geschlosse­nen Vertrages. Soweit die Parteien noch andere Allgemeine Ge­schäftsbedingungen vereinbart haben, gelten sie gegenüber den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich ergänzend.

§ 2 Geltung deutschen Rechts
Im übrigen ist das in der Bundesrepublik Deutschland bei Vertrag­sabschluß jeweils geltende materielle Recht ergänzend anzuwen­den. Das Gesetz zu dem "Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Waren­kauf (CISG)" vom 5. Juli 1989 und/oder etwa an seine Stelle treten­de Gesetze finden keine Anwendung.

§ 3 Unwirksamkeit
Ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wird dadurch die Wirk­samkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Es tritt dann an­stelle der unwirksamen Regelung eine solche, die unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

§ 4 Begriff des Geschäftstages
Als Geschäftstage gelten die Werktage mit Ausnahme des Sonn­abends sowie des 24. und 31. Dezember. Staatlich unterschiedlich anerkannte Feiertage wirken nur zugunsten desjenigen, der an einem solchen Tage eine Erklärung abzugeben oder zu empfangen bzw. eine Handlung vorzunehmen hat.

§ 5 Schlußnoten von Maklern, Verkaufsbestätigungen von Ablade­vertretern, Courtage
(1) Schlussnoten von Maklern und Verkaufsbestätigungen von Abla­devertretern sind am Tage des Geschäftsabschlusses an die Par­teien abzusenden und gelten als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Schlussnote oder Verkaufsbestäti­gung bei der Gegenpartei oder dem Aussteller der Schlussnote Einwendungen erhoben werden und zugegangen sind.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung ist die Provision/Courtage vom Verkäufer zu tragen.

§ 6 Markierungen
Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für handelsübliche Markierung zur einwandfreien Identifizierung der Verpackungen bzw. Kollies, sofern der Käufer nicht eine andere Markierung vorschreibt.

§ 7 Verladung, Lieferung und Abholung
(1) Ist "prompte" Lieferung bei einem Platz- bzw. Inlandsgeschäft vereinbart, so bedeutet dies Lieferung oder Abholung binnen fünf Geschäftstagen ab Vertragsschluss; die Nachfrist beträgt drei Ge­schäftstage.
(2) Ist "prompte" Verladung, Lieferung oder Abholung für einen Transport innerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschafts­raums (EWR) oder nach/von der Schweiz vereinbart, so ist binnen vierzehn Kalendertagen nach Vertragsabschluß zu verladen, zu liefern bzw. abzuholen; die Nachfrist beträgt fünf Geschäftstage.
(3) Ist für einen grenzüberschreitenden Transport mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten Länder "prompte" Lieferung oder Abho­lung vereinbart, so ist binnen dreißig Kalendertagen nach Vertrag­sabschluß zu verladen, zu liefern bzw. abzuholen; die Nachfrist beträgt vierzehn Kalendertage.
(4) Ist Lieferung "auf Abruf vereinbart, muss der späteste Ab­ruf/Liefertermin im Kontrakt festgelegt werden. Der Verkäufer hat die abgerufene Menge binnen dreißig Kalendertagen nach Abruf zu verladen, zur Abholung bereitzustellen bzw. zu liefern, je nach Vertragsinhalt. Bei Platz- bzw. Inlandsgeschäften im Sinne des Absatz 1 und grenzüberschreitenden Transporten im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten die dort im Falle prompter Lieferung jeweils vorgesehenen Nachfristen für Lieferungen "auf Abruf entspre­chend.
(5) Im Falle eines Abladegeschäftes (Abladung zur Beförderung über See auf der Grundlage insbesondere von fob und cif) gilt die Vereinbarung eines Termins als Fixgeschäft; für beabsichtigte Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrage bedarf es keiner Nachfrist.

§ 8 Mengen, natürlicher Schwund auf der Reise
Das Wort "circa" vor der vertraglichen Mengenangabe berechtigt den Verkäufer, bis zu 5 % mehr oder weniger zu liefern und nach Vertragspreiseinheiten zu berechnen.
(2) Der Käufer trägt, ausgenommen bei Inlandsgeschäften und Geschäften innerhalb des EWR und mit der Schweiz, die Gefahr eines auf der Reise entstehenden natürlichen Schwundes bis zu 2 % des Abgangsgewichts. Ist nach ausgeliefertem Gewicht verkauft worden, trägt der Verkäufer die Gefahr des natürlichen Schwundes bis zur Ablieferung in voller Höhe; falls bei Käufen nach ausgelie­fertem Gewicht (= Ankunftsgewicht) infolge von Verlust von Ware das Ladungsgewicht nicht zu ermitteln ist oder die Ware infolge von Beschädigungen einen Gewichtszuwachs erfahren hat, so erfolgt die Berechnung aufgrund des Verladenettogewichts abzüglich des erfahrungsgemäßen, notfalls durch Sachverständige festzustellen­den Gewichtsverlustes auf der Reise.

§ 9 Waren-/Leistungsbeschreibungen und Eigenschaftszusicherung
(1) Waren- und Leistungsbeschreibungen sind im Zweifel nicht zugleich zugesicherte Eigenschaften.
(2) Die Eigenschaften eines Musters gelten nicht automatisch auch als zugesicherte Eigenschaften, sondern nur als vereinbarte Quali­tätsmerkmale. Im übrigen bleibt die Zusicherung von Eigenschaften unberührt.

§ 10 Erfüllungsort bei Urkunden
Erfüllungsort für die Lieferung und Vorlage von Urkunden (Doku­menten) ist der Sitz des Käufers.

§ 11 Verladeanzeige
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Verladeanzeige mit Verladedatum, Transportmittel, Nummer der Verladepapiere, Ware, Kollianzahl und Menge unverzüglich und auf dem schnellsten Wege zu übermitteln.

§ 12 Dokumente zu getreuen Händen
Zu getreuen Händen erhaltene Dokumente muss der Käufer bis 16.00 Uhr des dritten auf die Andienung folgenden Geschäftstages zurückgeben, ansonsten gelten diese als vom Käufer gebilligt. Bedient sich der Käufer der Dokumente, ohne dass ihm dieses vom Verkäufer erlaubt worden ist, gelten die Dokumente als genehmigt.

§ 13 Rechte der Parteien
(1) Ist der Schuldner mit einer Hauptleistung im Verzug, so kann der Gläubiger nach Ablauf einer Nachfrist weiterhin auf Erfüllung beste­hen oder aber vom Vertrage zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Die Nachfrist muss mindestens drei und braucht höchstens vier­zehn Geschäftstage betragen. Die besonderen Vorschriften des § 7 bleiben unberührt.
(3) Als Hauptleistung gelten die Lieferung (Verladung, Abholung) der Ware, die Lieferung der Dokumente, die Zahlung des Kaufprei­ses, der Abruf und die in anderen Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Hauptleistung bezeichneten Leistungen.

§ 14 Vertragswidrige Ware
(1) Im Falle der Vertragswidrigkeit der Ware kann der Käufer statt einer Minderung die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur verlangen, wenn der Minderwert mehr als 15 % beträgt.
(2) Zur Ersatzlieferung bei Gattungsware ist der Verkäufer nicht verpflichtet, aber berechtigt. Der Käufer kann den Verkäufer auffor­dern, binnen drei Geschäftstagen zu erklären, ob er Ersatzlieferung leisten will. Erklärt der Verkäufer sich nicht, so verliert er sein Er­satzlieferungsrecht.

§ 15 Ort der Untersuchung, Probenahme, Rüge, Obliegenheiten
(1) Die Untersuchung der Ware ist am Bestimmungsort durchzufüh­ren. Über den Bestimmungsort hat der Käufer den Verkäufer zu unterrichten. Bestimmungsort im Sinne der nachfolgenden Absätze ist der Ort, an dem der Käufer nach Ankunft der Ware erstmalig Gelegenheit hat oder hätte haben können, die Ware zu untersu­chen. Abweichend hiervon ist bei einer Containerverladung (Abliefe­rung der Ware durch den Verkäufer im Container) Bestimmungsort derjenige Ort, der vom letzten Empfänger für die Ausladung der Ware aus dem Container vorgesehen ist.
(2) Rügen wegen etwaiger Mängel, Falschlieferung und/oder Men­genabweichung hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spä­testens jedoch innerhalb von acht Geschäftstagen seit der Abliefe­rung am Bestimmungsort anzuzeigen. Die Anzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur ordnungsgemäßen Untersuchung bedarf es der Ziehung repräsentativer, nach dem Zufallsprinzip auszuwählender Stichproben nach allgemein gültigen oder bran­chenüblichen Regeln sowie der Analyse durch ein Labor, soweit Mängel bei einer kaufmännischen und sensorischen Prüfung nicht feststellbar sind.
(3) Beanstandungen braucht der Verkäufer nur anzuerkennen, wenn sich die Ware noch im Originalzustand befindet, bis er Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Reklamation hatte. "Originalzu­stand" bedeutet, dass der Käufer - abgesehen von einer für seine Untersuchungszwecke erforderlichen, großzügig zu bemessenden Menge - nicht begonnen haben darf, die Ware zu be- oder verar­beiten, aus- oder abzupacken oder in anderer Weise zu verwenden. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, sich von der Vertragswidrigkeit zu überzeugen. Insbesondere stellt er auf Ver­langen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung.
(4) Werden Mängel festgestellt, die nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellbar waren, so kann der Käufer sie wirk­sam rügen, sofern er binnen drei Tagen nach Eingang des Analyse­ergebnisses bei ihm, spätestens jedoch innerhalb drei Wochen seit Eintreffen der Ware am vertraglichen Bestimmungsort, den Zugang der Rüge bewirkt.
(5) Erreicht eine ordnungsgemäß erhobene Rüge nicht den Emp­fänger, gilt die Rüge als rechtzeitig erhoben, wenn der Käufer inner­halb eines Monats nach der ersten Mängelrüge deren Erledigung anmahnt oder erneut rügt.
(6) Zeigt sich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Ware, so darf der Käufer die Ware, die sich bei Beanstandung wegen offener Mängel noch im Originalzustand befindet, nicht von dem vertragli­chen Bestimmungsort entfernen lassen, bevor die Beschaffenheit durch
(a) ein Gutachten nach den Bestimmungen der HTL Verfahrensord­nung für Sachverständige oder dem Regulativ der Handelskammer Hamburg für Qualitätsfeststellungen durch Sachverständige festge­stellt worden ist, oder
(b) zu den dort üblichen Bestimmungen auf Kosten des Käufers durch anerkannte, neutrale Probennehmer oder gemeinsam vom Käufer und Verkäufer bzw. deren Beauftragten Siegelmuster gezo­gen worden sind (dementsprechend gezogene Muster sind dann allein maßgeblich); es sind für Käufer und Verkäufer mindestens je drei Siegelmuster und ein offenes Muster anzufertigen, oder
(c) die Beschaffenheit sonst neutral, namentlich durch einen gericht­lich anerkannten oder von der Handelskammer benannten Sachver­ständigen festgestellt worden ist.
(7) Im Falle
a) eines Dokumentengeschäfts
b) eines FCA, CPT, CIP oder EXW etc. Geschäfts, bei dem der Käufer die Ware mit der Verfügung weiter verkauft hat, dass der Nachkäufer die Ware von der Bahn oder dem Frachtführer zu emp­fangen habe, genügt es zur Wahrung der Rechte des Käufers, wenn dieser die ihm von einem Abnehmer erstattete Anzeige unverzüglich weitergibt; er hat aber für die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch seinen Abnehmer und dessen Nachkäufer einzustehen.
(8) Wird eine Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach den Vorschriften dieses Paragraphen erhoben oder kommt der Käufer einer in diesem Paragraphen genannten Obliegenheit nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so gilt die Ware als genehmigt.

§ 16 Umfang eines Schadenersatzes, Vorhersehbarkeit
(1) Als Schadensersatz für die durch eine Partei begangene Ver­tragsverletzung ist der anderen Partei infolge der Vertragsver­letzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Ge­winns, zu ersetzen. Der Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die Vertragsbrüchige Partei bei Vertrag­sabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgese­hen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
(2) Im Falle eines Deckungsgeschäfts, wenn feststeht, dass der Vertrag nicht mehr abgewickelt werden soll, kann der Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Preis des Deckungsgeschäfts als Schadensersatz geltend gemacht werden; wird ein Deckungsge­schäft nicht getätigt, so ist der Unterschied zwischen dem Vertrags­preis und dem Marktpreis zur Zeit des Feststehens der Nichtab­wicklung maßgeblich; in beiden Fällen ist ein weitergehender Scha­densersatzanspruch nicht ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften über den Schadensersatz finden auch Anwen­dung im Falle einer persönlichen Haftung des gesetzlichen Vertre­ters oder Erfüllungsgehilfen einer Partei.
(4) Die Ansprüche von Geschädigten aufgrund des Produkthaf­tungsgesetzes bleiben von den durch diese Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüssen und Haf­tungsbeschränkungen unberührt.

§ 17 Akkreditiv
Haben die Parteien für die Zahlung des Kaufpreises die Stellung eines Akkreditives vereinbart, hat der Käufer das Akkreditiv recht­zeitig vor Beginn der Ab- bzw. Verladezeit zu eröffnen. Die Sorge für die rechtzeitige Eröffnung des Akkreditivs ist eine Hauptleistung im Sinne des § 13 Absatz 3.

§ 18 Kauf "auf Mustergutbefund" und sensorische Prüfung
(1) Ein Kauf "auf Gutbefund eines Musters" ist unter der Bedingung abgeschlossen, dass der Käufer das Muster akzeptiert. Das Muster gilt als akzeptiert, wenn der Käufer nicht innerhalb von fünf Ge­schäftstagen nach Erhalt des Musters Gegenteiliges erklärt hat.
(2) Der Verkäufer hat dem Käufer ein Muster vorzulegen, dass zur kontrahierten Gattung gehört, der vereinbarten Warenbezeichnung entspricht und von mindestens handelsüblicher Durchschnittsquali­tät ist. Bei Verkäufen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist das Muster einer solchen Ware vorzulegen, die nach denjenigen gesetzlichen Vorschriften verkehrsfähig ist, die für den Verwendungszweck der Ware gelten. Über den Verwendungszweck ist der Verkäufer zu unterrichten. Der Käufer muss das Muster akzeptieren, wenn es die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt. Die Pflichten dieses Absatzes sind Hauptleistungen im Sinne des § 13 Abs. 3. (3) Ein Minderwert der Ware von 5 % gegenüber dem Muster ist zulässig.

§ 19 Kauf "auf Analysengutbefund"
(1) Bei einem Kauf "auf Analysengutbefund" steht die Billigung des Musters im Belieben des Käufers; der Kauf gilt als nicht Zustande­kommen, wenn der Käufer dem Verkäufer erklärt, dass er die Ware nicht übernehmen will.
(2) Der Käufer muss sich spätestens am 21. Geschäftstag nach Erhalt des Musters erklären. Erklärt er sich nicht rechtzeitig, gilt der Kauf als unbedingt abgeschlossen und die Ware als genehmigt.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Ware anzudie­nen, die zur vereinbarten Gattung gehört und der vereinbarten Warenbezeichnung entspricht. Dies ist eine Hauptleistung gemäß § 13 Abs. 3; maßgeblich für eine Schadensberechnung ist Ware handelsüblicher Durchschnittsqualität.

§ 20 Kauf "tel quel"
Bei "tel quel" verkauften Waren ist der Käufer verpflichtet, ohne Rücksicht auf Qualität jede Ware zu empfangen, die der vereinbar­ten Gattung und Warenbezeichnung entspricht.

§ 21 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Verkäufereigentum bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung sowie sämtlicher fälliger, nichtfälliger oder bedingter Forderungen aus der gegenseiti­gen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger Wechselforderun­gen.
(2) Die Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, dem hieraus keine Verbindlich­keiten erwachsen. Ihm steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbe­haltsware zum Wert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verar­beitung, Bearbeitung, etc. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigen­tumsrechte im voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
(3) Der Käufer ist vorbehaltlich des Absatzes 7 ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäfts­ganges unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt und im voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehö­renden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
(4) Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze ist stets der Preis, den der Verkäufer dem Käufer für die Ware berechnet hat, zu verstehen (Rechnungspreis).
(5) Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer seine Sicherun­gen nach seiner Wahl und insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(6) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mit­wirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine Hauptleistungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 3.
(7) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzuge, so kann ihm der Verkäufer die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermi­schung mit anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist gehal­ten, Zugriffe Dritter auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte des Verkäufers bestehen, unverzüglich anzu­zeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten sind.

§ 22 Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Wer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbst­belieferung oder unter einem sinngemäßen Vorbehalt verkauft hat, wird von der Lieferpflicht oder von der Gewährleistungspflicht frei, soweit er aus einem entsprechenden zuvor geschlossenen kon­gruenten Deckungsvertrag nicht zu Kontraktpreis, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert wird und soweit er sich in angemessener Frist auf seine Leistungsfreiheit beruft. Ein Einkaufs­vertrag entspricht dieser Bestimmung, wenn er bei sorgfältiger Beurteilung eine richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbeliefe­rung erwarten ließ und von dem Verkäufer zugleich mit dem Verkauf endgültig und nachprüfbar zur Beschaffung der von ihm zu liefern­den Ware bestimmt worden ist. Eine Selbstbelieferungsklausel in einem Einkaufsvertrag nach Satz 2 ist unschädlich. Auf ihr Bestehen ist der Käufer im Verkaufskontrakt hinzuweisen.
(2) Wenn und soweit des Verkäufers Selbstbelieferung stark gefähr­det ist, hat er dies, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, dem Käufer unverzüglich mitzuteilen; sonst kann er sich auf diesen Selbstbelieferungsvorbehalt nicht berufen.
(3) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, dem Käufer einen kongruenten Deckungsvertrag im Sinne des Absatz 1 nachzuweisen und diesem seine ihm daraus gegen seine (Vor-)Verkäufer zustehenden Ansprüche binnen vierzehn Geschäftsta­gen nach Zugang des Verlangens abzutreten; anderenfalls ist dem Verkäufer die Berufung auf diesen Selbstbelieferungsvorbehalt verwehrt.

§ 23 Verjährung
(1) Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche wegen vertragswidriger Lieferung einschließlich der Ansprüche wegen direkter oder indi­rekter Mangelfolgeschäden verjähren in 6 Monaten ab Eintreffen der Ware am Bestimmungsort.
(2) Alle sonstigen Ansprüche der Parteien vertraglicher oder gesetz­licher Art verjähren spätestens in 2 Jahren nach Gefahrübergang auf den Käufer.

§ 24 Geltung der INCOTERMS
(1) Vereinbarte Handelsklauseln gelten in der bei Vertragsabschluß veröffentlichten Fassung der INCOTERMS der Internationalen Handelskammer.
(2) Ist eine Ware "franco" zu liefern, so gelten die "frachtfrei" INCOTERMS mit der Maßgabe, dass der Käufer auch die Versiche­rung bis zur Ankunft der Ware am Bestimmungsort trägt. Der Verla­deort ist also der Erfüllungsort.

§ 25 Schiedsgericht und Sachverständige
(1) Alle Streitigkeiten in bezug auf einen zu diesen Geschäftsbedin­gungen abgeschlossenen Vertrag, seine Verhandlung oder seine Gültigkeit werden unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit gemäß der von der Mitgliederversammlung des Harzvereins (HTL) beschlossenen HTL-Schiedsgerichtsordnung und der HTL-Verfahrensordnung für Sachverständige durch das Schiedsgericht des Harzvereins, bzw. durch dessen Sachverständige geregelt, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
(2) Für die Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung der Bestimmungen über Schiedsgericht und Sachverständige. Die Schiedsklauseln gelten auch für und gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Vertragsteile. Das Schiedsgericht ist allein be­fugt, über die Gültigkeit des Vertrages und über die Wirksamkeit der Schiedsklauseln zu entscheiden. Die streitige Beschaffenheit einer Ware oder eines Musters oder der streitige Minderwert einer Ware oder der streitige Marktpreis einer Ware sind durch ein nach der HTL-Verfahrensordnung für Sachverständige erwirktes Gutachten zu beweisen; im Falle der streitigen Beschaffenheit der Ware kann der Beweis auch durch eine der weiteren, in § 15 Abs. 6 Buchsta­ben (a), (b) und (c) genannten Möglichkeiten erbracht werden. Das Gutachten nach der HTL-Verfahrensordnung für Sachverständige ist für das Schiedsgericht verbindlich, es sei denn, dass es offenbar unrichtig ist oder auf einem unzulässigen Verfahren beruht.
(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten auch bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und den Vertrags­parteien.

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind beim Bundeskartellamt angemeldet und mit Bekanntmachung Nr. 134/99 des Bundeskartellamtes im Bundesanzeiger Nr. 226 vom 30. No­vember 1999 veröffentlicht worden. Sie treten an die Stelle der HTL-AGB vom März 1980 (ergänzt in 1989). Der vorstehend wiederge­gebene Wortlaut ergibt sich aus analoger Anwendung der AGB des Drogen- und Chemikalienvereins, Juni 1997, veröffentlicht als Be­kanntmachung Nr. 48/97 des Bundeskartellamts, Bundesanzeiger Nr. 139 vom 30. Juli 1997.

Harzverein, Sonninstr. 28, 20097 Hamburg, Tel.: 040 / 23 60 16 13 , Fax: 040 / 23 60 16 10